Kostenerstattung
Wenn Sie gegen einen Steuer-, Zoll- oder Abgabenbescheid Klage einreichen oder gegen einen Bescheid gerichtlich vorgehen, können Sie in einigen Fällen die Erstattung Ihrer Kosten für die Unterstützung durch einen Sachverständigen beantragen (Kostenerstattung). Auf dieser Seite können Sie mehr über die Bedingungen für eine solche Kostenerstattung erfahren.
Privatpersonen, Unternehmen, bestimmte Vereine und Institutionen, Nachlässe, Gesellschaften und Stiftungen können eine Kostenerstattung beantragen, wenn:
- sie berechtigt sind, gegen einen Bescheid in einem Steuer-, Zoll- oder Abgabenfall zu klagen
- sie von den Behörden in dem Fall hinzugezogen wurden
- sie auf andere Weise als Partei in dem Fall anerkannt werden können.
Steuerpflichtige Gesellschaften und Stiftungen haben jedoch nur dann einen Anspruch auf Erstattung, wenn die Unterstützung durch einen Sachverständigen nach dem 1. Januar 2017 geleistet wurde.
Ob Sie eine Kostenerstattung erhalten können, hängt vom Einzelfall ab und davon, ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es gibt auch Fälle, für die Ihnen die Kosten nicht erstattet werden können. Siehe nachfolgende Beispiele.
Beispiele für Fälle, in denen Sie eine Kostenerstattung erhalten können:
- Klagen an das Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen), an die Steuerbeschwerdekammer (Skatteankenævnet) oder den Obersten Steuerbeschwerdeausschuss (Landsskatteretten) sowie bei erneuter Überprüfung der Bescheide dieser Stellen.
- Fälle, die das Steuerministerium vor den Obersten Steuerbeschwerdeausschuss (Landsskatteretten) oder vor Gericht gebracht hat.
- Fälle, in denen Bescheide der administrativen Berufungsinstanzen vor Gericht gebracht werden, einschließlich Bescheide eines Berufungsausschusses für Veranlagungen oder Kraftfahrzeuge (Vurderings- eller Motorankenævn).
- Fälle, die ab dem 1. Juli 2020 direkt vor Gericht gebracht werden, wo eine Steuerbeschwerdekammer (Skatteankenævn), das Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen) oder der Oberste Steuerbeschwerdeausschuss (Landsskatteretten) eine Entscheidung fällen kann.
- Fälle, die vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt werden und bei denen Sie Partei sind.
Beispiele für Fälle, in denen Sie keinen Anspruch auf Erstattung haben:
- Fälle, die Zölle, Abgaben oder Arbeitgeberkontrollen und die Zulassung von Fahrzeugen betreffen, werden nach Maßgabe des vorsitzenden Richters vom Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen) entschieden.
- Klagen gegen Bescheide im Rahmen des dänischen Beitreibungsgesetzes.
- Klagen vor dem Beschwerdeausschuss für Veranlagungen und Kraftfahrzeuge (Vurderings- eller Motorankenævn), wenn der Fall vor Gericht gebracht wird, ohne dass der Beschwerdeausschuss für Veranlagungen und Kraftfahrzeuge einen Bescheid über die Klage ausgegeben hat.
- Abgelehnte Fälle, z. B. wegen mangelnder Zuständigkeit, Überschreitung der Klagefrist oder fehlender Begründung.
- Klagen über die Kostenerstattung.
- Klagen gegen Bescheide über den Widerruf von Bescheiden über die Erstattung der Dividendensteuer. Gilt für Unterstützung durch einen Sachverständigen, die nach dem 1. Januar 2020 geleistet wurde.
- Klagen gegen Bescheide über die Ablehnung von Anträgen über die Erstattung der Dividendensteuer. Gilt für Unterstützung durch einen Sachverständigen, die nach dem 1. Januar 2020 geleistet wurde.
Sie können die Erstattung folgender Ausgaben beantragen:
- Ausgaben für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere ihnen gleichgestellte Personen.
- Ausgaben für Untersuchungen und Begutachtungen
- Ausgaben für Sachverständigengutachten und andere Beweismittel, mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation für kontrollierte Transaktionen.
- Auferlegte Anwalts- und Gerichtskosten.
- Reisekosten des Sachverständigen.
- Ausgaben für die Vorbereitung eines Antrags auf Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit einer Klage.
Wenn die Klage Fragen betrifft, die nicht unter die Kostenerstattungsregelung fallen, muss eine Aufschlüsselung der Kosten des Falls vorgenommen werden.
Die Klagegebühr beim Steuerbeschwerdeamt kann Ihnen nicht erstattet werden.
Ihre Erstattung wird um die zuerkannten Prozesskosten und die öffentliche Prozesskostenhilfe gekürzt.
Sie erhalten keine Erstattung der Mehrwertsteuer, wenn Sie die Mehrwertsteuer auf Ihre Ausgaben für Unterstützung durch einen Sachverständigen abziehen können.
Sie können 100 % Ihrer erstattungsfähigen Ausgaben erstattet bekommen, wenn Ihrer Klage ganz oder überwiegend stattgegeben wurde. Wenn das Steuerministerium oder die Dänische Zoll- und Steuerverwaltung eine Klage eingeleitet hat, können Sie ebenfalls 100 % Ihrer erstattungsfähigen Auslagen für die von den Behörden angeführten Punkte erstattet bekommen.
Wenn Ihrer Klage nur teilweise oder gar nicht stattgegeben wurde, können Sie 50 % der Kosten für die Unterstützung durch einen Sachverständigen erstattet bekommen.
Wird der Fall nicht abgeschlossen, erfolgt die Kostenerstattung als Abschlagszahlung unter Vorbehalt. Am Ende des Falls wird der endgültige Betrag auf der Grundlage des Grades des Stattgebens festgelegt. Die Erstattung, die als Abschlagszahlung erfolgt, beträgt 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben.
Das Steuerbeschwerdeamt oder die Steuerbeschwerdekammer können auch im Voraus zusichern, dass Ihre Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen durch das Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen), die Steuerbeschwerdekammer (Skatteankenævnet), den Obersten Steuerbeschwerdeausschuss (Landsskatteretten) oder den Steuerveranlagungsausschuss (Skatterådet) zu 100 % erstattet werden.
Wir können die Kostenerstattung vorbehaltlich einer Zurückzahlung auszahlen.
Sie können die Kostenerstattung selbst beantragen, oder Ihr Sachverständiger, z. B. ein Rechtsanwalt, kann den Antrag in Ihrem Namen stellen. Um einen Antrag zu stellen, muss das digitale Antragsformular ausgefüllt werden.
Wenn Sie mehrere Klagen erheben, müssen Sie für jede Klage ein Formular ausfüllen, um die Kostenerstattung zu beantragen. Sie können mehrere Rechnungen beifügen, wenn diese sich auf dieselbe Klage beziehen.
Sie müssen auch ein Formular pro Sachverständigen ausfüllen, wenn Sie mehrere Sachverständige hinzugezogen haben, und ein Formular pro Instanz, wenn Ihre Beschwerde von mehreren Instanzen bearbeitet wurde.
Wir empfehlen Ihnen, auch die Felder des Formulars auszufüllen, bei denen das Ausfüllen optional ist, falls Ihnen diese Informationen vorliegen. Dies erleichtert die Sachbearbeitung des Falls.
Mit MitID unterschreiben
Der Antrag muss sowohl von Ihnen als auch von dem Sachverständigen, für dessen Beratung Sie eine Erstattung beantragen, mit MitID unterzeichnet werden.
Einloggen und das digitale Formular 02.008 ausfüllen (dänischer Link)
Von der digitalen Post befreit?
Wenn Sie oder der Sachverständige als natürliche Person von der digitalen Post befreit sind und daher nicht mit MitID unterschreiben können, können Sie das entsprechende Formular 02.008 - Kostenerstattung (PDF) verwenden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag abgelehnt wird, wenn Sie das PDF-Formular verwenden und Sie oder der Sachverständige nicht von der digitalen Post befreit sind.
Zusammen mit Ihrem Antrag müssen Sie eine Dokumentation zur Klage und zum beantragten Betrag einreichen. Welche Informationen Sie im Antragsformular angeben und welche Dokumentation Sie beifügen müssen, hängt davon ab, was Sie beantragen.
Wenn Sie eine Abschlagzahlung beantragen, entfällt das Erfordernis einer Aufschlüsselung der Kosten pro Instanz, wenn noch nicht entschieden ist, welche Instanz Ihre Klage bearbeiten soll.
Wenn der Antrag Fragen betrifft, die nicht unter die Kostenerstattungsregelung fallen, muss eine Aufschlüsselung der Kosten des Falls vorgenommen werden.
Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Klage auch die Erstattung von Kosten für eine Untersuchung und Begutachtung beantragen möchten, müssen Sie dies in einem separaten Antrag tun. Das bedeutet, dass Sie sowohl ein Formular für die Erstattung der Ausgaben für Beratungsleistungen als auch ein Formular für die Untersuchung und Begutachtung ausfüllen müssen. Es gelten besondere Bestimmungen für die Dokumentation in Untersuchungs- und Begutachtungsfällen.
Ihr Anspruch auf Kostenerstattung verjährt 3 Jahre nach dem endgültigen Abschluss der erstattungsfähigen Klage und nach Ablauf der Frist für die Überprüfung in der nächsten Instanz. Ihr Antrag auf Kostenerstattung muss vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Dänischen Steueramt eingegangen sein.
Nachfolgend sehen Sie, welche Dokumentation Sie jeweils beifügen müssen:
- zu Ihrem allgemeinen Antrag auf Erstattung der Ausgaben für Beratungsleistungen und
- in Verbindung mit einem Antrag auf Erstattung von Ausgaben für eine Untersuchung und Begutachtung.
Wir können zusätzliche Dokumentation einholen, wenn dies für die Bearbeitung des Falles erforderlich ist.
Dokumentation für Beratungsleistungen
Zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Beratungsleistungen mit Ausnahme von Untersuchung und Begutachtung müssen Sie Folgendes einreichen:
- Die Rechnungen für die Ausgaben für Unterstützung durch einen Sachverständigen usw., für die Sie eine Erstattung beantragen, sowie eine kurze Beschreibung der geleisteten Arbeit und eine Angabe der vom Sachverständigen aufgewendeten Stunden.
- Eventuelle Ausgaben, die nicht erstattet werden können, müssen auf der Rechnung deutlich angegeben werden.
- Bescheid, dBeschluss oder Urteil in Ihrem Fall, falls vorhanden.
- Die erste eingereichte Klage, Klageschrift, der Antrag auf Wiederaufnahme des Falls, die Mitteilung der Behörden zur Fortsetzung des Falls oder der Antrag auf Aufhebung der Doppelbesteuerung, auf die sich der Antrag stützt.
- Bescheid, gegen den Sie vorgegangen sind.
- Benachrichtigung vom Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen) über die Prüfung eines Falls, falls vorhanden.
- Angabe, dass der Fall gegebenenfalls vor dem Obersten Steuerbeschwerdeausschuss (Landsskatteretten) verhandelt werden soll.
- Die vorläufige Erklärung der zuständigen administrativen Berufungsinstanz über den Grad des Stattgebens, wenn Sie einen Antrag für einen Fall stellen, der vom Steuerbeschwerdeamt (Skatteankestyrelsen), der Steuerbeschwerdekammer (Skatteankenævnet), dem Obersten Steuerbeschwerdeausschuss (Landsskatteretten) oder dem dänischen Steuerveranlagungsausschuss (Skatterådet) abgeschlossen wurde.
- Wenn Sie die Erstattung Ihrer Ausgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung in mehreren Instanzen beantragen, müssen Sie für jede Instanz einen separaten Antrag stellen, und die Rechnungen müssen hinsichtlich der Höhe des Honorars für die Arbeit in jeder Instanz aufgeschlüsselt sein und Angaben über die Anzahl der pro Instanz aufgewendeten Stunden enthalten.
- Die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form oder, falls sie nicht schriftlich festgehalten ist, eine schriftliche Erklärung über den Inhalt der Honorarvereinbarung. Sie können jeden Text in der Honorarvereinbarung weglassen, der unter die Schweigepflicht des Sachverständigen fällt.
Dokumentation für Fälle über Untersuchung und Begutachtung
Zusammen mit dem Antrag auf Erstattung für Untersuchung und Begutachtung müssen Sie Folgendes einreichen:
- Vorschusszusage für die vollständige Kostenerstattung für die Untersuchung und Begutachtung, falls vorhanden.
- Ferichtliche Stattgabe des Antrags auf Durchführung einer Untersuchung und Begutachtung.
- Bescheid der Dänischen Zoll- und Steuerverwaltung (Skatteforvaltningen) oder des Steuerbeschwerdeamts (Skatteankestyrelsen), dass die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung vollständig erstattet werden können, falls vorhanden.
- Rechnung des Gutachters.
- Genehmigung der Rechnung des Gutachters durch das Gericht.
- Bescheid des Gerichts über die vorläufige Verteilung und/oder die endgültige Verteilung der Ausgaben für Untersuchung und Begutachtung.
- Bescheid gemäß § 52 Abs. 5 des dänischen Steuerverwaltungsgesetzes (Skatteforvaltningsloven) über die vollständige Erstattung der für Untersuchung und Begutachtung entstandenen Kosten, falls vorhanden.
Das Steueramt (Skattestyrelsen) trifft die Entscheidung über den Kostenerstattungsfall und entscheidet über den Grad des Stattgebens in der Klage. Die Entscheidung ist das Ergebnis einer Bewertung mehrerer Faktoren des Falles, aber in der Regel ist der Geldwert des Falles der Ausgangspunkt für die Bewertung. Die Verwaltungsbehörde, die über Ihren Fall entschieden hat, erstellt eine vorläufige Erklärung über den Grad des Stattgebens.
Das Steueramt prüft alle Anträge individuell und kann zusätzliche Informationen zur Bearbeitung des Antrags einholen. Dazu gehören u. a. die Abrechnungsunterlagen des Sachverständigen mit Belegen, Stunden-/Fallabrechnungen, ein Bericht über die geleistete Arbeit und andere Unterlagen.
Die Beurteilung umfasst auch, ob das Honorar in dem Fall angemessen ist. Die Erstattung kann vorbehaltlich einer möglichen Rückzahlung erfolgen.
Das Steueramt kann auch von der Auszahlung der gesamten oder eines Teils der Erstattung absehen, wenn die Honorarforderungen sowohl in Abschlagsfällen als auch in endgültigen Fällen offensichtlich unangemessen sind.
Die Kostenerstattung wird vom Steueramt ausgezahlt. Der Betrag wird direkt auf Ihr NemKonto oder das Ihres Sachverständigen überwiesen.
Sie müssen auf die Erstattung keine Steuern zahlen.
Sie können die Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Steuer- oder Abgabenfall entstanden sind, nicht von der Steuer absetzen.
Unternehmen können jedoch Ausgaben für die Unterstützung durch Sachverständige usw. absetzen, soweit keine Kostenerstattung gewährt wird.
Wenn Sie Anspruch auf Kostenerstattung haben, können Sie Ihren Erstattungsanspruch an einen Sachverständigen, z. B. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, abtreten. In diesem Fall zahlen wir die Erstattung direkt an den Sachverständigen.
Alle Personen, Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Interessenvereinigungen usw. können in der Regel einen Zuschuss zur Deckung der mit dem Fall verbundenen Kosten gewähren.
Der Zuschuss verringert nicht die erstattungsfähigen Ausgaben.
Der erhaltene Zuschuss kann steuerpflichtig sein.
Wer einen Zuschuss gewährt hat, muss uns über den Betrag und denjenigen, der den Betrag erhalten hat, informieren. Nutzen Sie dazu das Formular 03.064 - dänischer Link.