In Dänemark studieren
Wenn Sie nach Dänemark ziehen, um hier zu studieren, hat dies Auswirkungen auf Ihre Steuerpflicht. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Sie korrekt erfassen können, und teilen Sie uns mit, ob:
- Sie einen Nebenjob haben oder damit rechnen, einen Nebenjob zu bekommen, solange Sie studieren
- Sie neben Ihrem Studium ein eigenes Unternehmen betreiben
- Sie in Ihrem Heimatland weiterhin der Einkommenssteuerpflicht unterliegen.
Wenn Sie nach Dänemark gezogen sind, um hier zu studieren, unterliegen Sie in der Regel der Sonderregelung für Studierende. In diesem Fall tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark erst ein, nachdem Sie sich hier für 365 Tage innerhalb von 2 Jahren aufgehalten haben. Dies gilt auch, wenn Sie eine Immobilie in Dänemark besitzen. Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt ab dem 366. Aufenthaltstag.
Wenn Sie Einkünfte beziehen, die innerhalb dieser 365 Tage in Dänemark besteuert werden (z.B. Lohn/Gehalt oder die staatliche Ausbildungsförderung SU), gilt die beschränkte Steuerpflicht für diese Einkünfte. Ab dem einschließlich 366. Tag Aufenthaltstag in Dänemark müssen Sie Einkünfte und Vermögen außerhalb Dänemarks steuerlich melden.
Mehr erfahren Sie auf Umzug nach Dänemark.
Sie unterliegen der Sonderregelung für Studierende, wenn:
- Sie nach Dänemark gezogen sind, um hier zu studieren
- Sie in Ihrem Heimatland der Einkommenssteuerpflicht unterliegen
- Sie für ein Studium eingeschrieben sind, das bis zum Mastergrad führt ('kandidat' im dänischen Bildungsystem)
- Sie kein selbständiges Unternehmen während Ihres Aufenthalts in Dänemark betreiben.
Wenn Sie die Anzahl der Tage berechnen, an denen Sie sich in Dänemark aufgehalten haben, müssen Sie nicht die Tage mitrechnen, an denen Sie nicht in Dänemark waren. Rechnen Sie in ganzen Tagen. Eventuelle Reisetage werden mitgezählt.
Beispiel: Sie sind am 15. September 2022 nach Dänemark gezogen
- Während Ihrer ersten 365 Tage in Dänemark haben Sie sich für 6 Wochen außerhalb Dänemarks aufgehalten.
- 6 Wochen x 7 Tage/Woche = 42 Tage.
- 365 Tage + 42 Tage = 407 Tage
- Rechnen Sie die 407 Tage ab dem 15. September 2022, an dem Sie hierhergezogen sind.
Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark beginnt daher am 27. Oktober 2023.
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark tritt ein, wenn Sie nicht mehr in Ihrem Heimatland steuerpflichtig sind, oder wenn Sie sich länger als 365 Tage mit beschränkter Steuerpflicht in Dänemark aufgehalten haben nach der Sonderregelung für Studierende.
Mehr über die unbeschränkte Steuerpflicht in Dänemark erfahren Sie auf Umzug nach Dänemark.
Wenn sich die Art Ihrer Steuerpflicht in Dänemark innerhalb eines Jahres ändert, können Sie unser Selbsteingabesystem TastSelv nicht für steuerliche Meldungen verwenden. Sie müssen stattdessen das Formular 04.076 (Steuererklärung mit zwei Steuerpflichtsperioden) einreichen - spätestens am 1. Juli im Jahr nach Zuzug.
Wenn Sie der Sonderregelung für Studierende unterliegen, werden Sie erst unbeschränkt steuerpflichtig in Dänemark, wenn Sie sich innerhalb von 2 Jahren für mindestens 365 Tage in Dänemark aufgehalten haben. Dies gilt auch, wenn Sie eine Immobilie in Dänemark besitzen. Tage, an denen Sie sich wegen Ferien o.ä. nicht in Dänemark aufgehalten haben, werden nicht mitgerechnet. Bitte beachten: Eventuelle Reisetage werden mitgezählt.
Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt ab dem 366. Aufenthaltstag
Wenn Sie Einkünfte beziehen, die innerhalb der ersten 365 Tage in Dänemark besteuert werden (z.B. Lohn/Gehalt oder die staatliche Ausbildungsförderung SU), gilt die beschränkte Steuerpflicht für diese Einkünfte. Ab dem einschließlich 366. Tag Aufenthaltstag in Dänemark müssen Sie Einkünfte und Vermögen außerhalb Dänemarks steuerlich melden.
Sie müssen Ihre Gesamteinkommen auf dem Formular 04.076 (oplysningsskema - Steuererklärung) ausrechnen und auf die 2 Steuerpflichtsperioden verteilen.
Das Einkommen, das Sie während Ihrer beschränkten Steuerpflicht bezogen haben, muss im Abschnitt für beschränkte Steuerpflicht eingetragen werden. Das Einkommen, das Sie während Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht bezogen haben, muss im Abschnitt für unbeschränkte Steuerpflicht eingetragen werden.
Angaben über Einkommen, SU, Freibeträge o.ä.
In Ihrem Servicebrief finden Sie Angaben über Einkommen, SU, Freibeträge o.ä., die Ihr Arbeitgeber, Ihre Bank usw. bei uns gemeldet haben. Sie finden Ihren Servicebrief auf skat.dk/tastselv. Wählen Sie hier Se Årsopgørelse und dann Vælg dokument. Ende Mai/Anfang Juni erhalten Sie den Servicebrief auch per Post. Im Servicebrief finden Sie die Rubriknummern, die der Steuererklärung (Formular 04.076) entsprechen.
Denken Sie auch daran, Ihre Freibeträge auf die 2 Steuerpflichtsperioden zu verteilen - z.B. wenn Ihnen ein Freibetrag für ausländische Studierende genehmigt wurde.
Einkommen und Vermögen außerhalb Dänemarks
Wenn Sie in der Zeit, in der Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, auch Einkommen und Vermögen außerhalb Dänemarks, müssen Sie neben dem Formular 04.076 noch andere Formulare ausfüllen. Mehr erfahren Sie auf So melden Sie nicht-dänische Einkünfte.
Nach dem Ausfüllen müssen Sie das Formular auf Ihrem PC speichern, bevor Sie es an uns senden. Sie können das Formular über TastSelv einsenden: Gehen Sie auf skat.dk/tastselv, wählen Sie dann Kontakt > Skriv til os > Indsend oplysningsskema > Oplysningsskema for udlandsforhold > 04.076 Oplysningsskema for to skattepligtsperioder.
Wenn Sie mehrere Steuererklärungen einreichen möchten, senden Sie diese bitte gesammelt.
Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie das Formular 04.076 ausfüllen:
(Länge des Videos 08:57)
Video in englischer Sprache.
Wenn Sie in Dänemark studieren, sind Sie in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig in Dänemark. Das bedeutet, das Sie nach dem Welteinkommensprinzip besteuert werden und jegliches Einkommen von außerhalb Dänemarks steuerlich melden müssen. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen können besondere Bestimmungen für Studierende gelten, die z.B. zur Folge haben, dass Dänemark bestimmte Leistungen und Stipendien Ihres Heimatlandes nicht besteuern kann.
Wir stehen Ihnen unter der Telefonnummer +45 72 22 27 80 zur Verfügung, wenn Sie Fragen zu den für Sie geltenden Bestimmungen haben.
Studierende aus bestimmten Ländern können einen zusätzlichen Steuerfreibetrag geltend machen. Diese Länder unterliegen dem Abkommen über den zusätzlichen Steuerfreibetrag für Studierende.
Falls diese Regelung für Sie gilt, können Sie den Freibetrag beantragen, indem Sie das Formular 04.062 mitsamt Dokumentation dafür, dass Sie bei einer Ausbildungsstätte in Dänemark angemeldet sind, einreichen. Formular 04.062 ausfüllen und einreichen
Wenn Ihr Antrag genehmigt wird und der Freibetrag in Ihrem Steuerbudget (forskudsopgørelse) erscheint, müssen Sie daran denken, den Freibetrag selber auch in Ihrer Steuererklärung (oplysningsskema) einzutragen.
Wenn Sie z.B. ein Stipendium einer dänischen Universität oder einer anderen Ausbildungsstätte erhalten, müssen Sie uns dies melden.
Dazu loggen Sie sich beim Selbsteingabesystem TastSelv ein und notieren den Betrag in Ihrem Steuerbudget (forskudsopgørelse) in Feld 304.
Der Betrag, der Ihnen als Stipendium oder Ausbildungsförderung ausgezahlt wurde, ist bereits versteuert. Loggen Sie sich bei TastSelv ein und wählen Sie Forskudsopgørelse und hier Feld 304.
Stipendien, die Sie während Ihres Studiums in Dänemark erhalten, unterliegen möglicherweise der Steuerpflicht in Dänemark. Dies gilt auch für Stipendien von außerhalb Dänemarks, z.B. Erasmus-Stipendien.
Um einschätzen zu können, ob das Studium der Steuerpflicht in Dänemark unterliegt, muss das Steueramt zunächst klären, ob für Sie als Studierende(n) die steuerrechtlichen Sonderbestimmungen für Studierende gelten und Sie somit in den ersten 365 Tagen Ihres Aufenthalts nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die steuerrechtlichen Sonderbestimmungen für Studierende sind in § 8 Absatz 2 des dänischen Lohn- und Einkommensteuergesetzes (retsinformation.dk) näher beschrieben.
Wenn die steuerrechtlichen Sonderbestimmungen für Studierende nicht für Sie gelten, kann auch ein eventuell abeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (sofern ein Artikel über Studierende enthalten ist) eine Besteuerung des Stipendiums in Dänemark ausschließen.
Für weitere juristische Informationen siehe Unsere juristischen Informationen .