Steuerpflicht
Steuerpflicht bedeutet, dass Steuern in Form eines Geldbetrags gezahlt werden müssen. Dabei werden Einkommen, Freibeträge und Steuervorauszahlungen berücksichtigt. Es wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Bitte beachten Sie, dass Sie unabhängig davon, ob Sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, den dänischen Arbeitsmarktbeitrag (AM-bidrag) in Höhe von 8 % zahlen müssen. Ihr Arbeitgeber zieht ihn nach dem Abzug der Beiträge zur Zusatzrentenkasse des Arbeitsmarkts (ATP) und Ihren eigenen Rentenbeiträgen von Ihrem Bruttogehalt ab.
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich Ihr gesamtes erzieltes Einkommen (Gehalt/Lohn und Einkünfte aus Kapitalvermögen - auch aus dem Ausland) in Dänemark versteuert werden muss. Um als unbeschränkt steuerpflichtig in Dänemark zu gelten, müssen Sie sich entweder sechs Monate am Stück in Dänemark aufhalten oder Ihren Wohnsitz in Dänemark haben.
Selbst wenn Sie ein Haus in Dänemark kaufen, werden Sie erst dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie auch Ihren Wohnsitz hierher verlegen. Sie können sich aber für einen Zeitraum, der drei zusammenhängende Monate nicht übersteigt, oder für 180 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in Dänemark aufhalten, ohne unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Aufenthalt Urlaubscharakter hat und nicht mit einer gewinnbringenden Beschäftigung in Verbindung gebracht werden kann.
Sie werden allerdings dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie sich ohne Unterbrechung länger als sechs Monate hier aufhalten, selbst dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht nach Dänemark verlegt haben. Die Steuerpflicht gilt auch dann, wenn Sie innerhalb dieser sechs Monate Ihren Aufenthalt hier für einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, z. B. Urlaub o. Ä., unterbrechen. Sie gilt ab dem ersten Tag Ihres Aufenthalts in Dänemark.
Wenn Sie eine Immobilie im Ausland besitzen oder Einkommen aus dem Ausland haben, sollten Sie dies angeben.
Für Diplomaten, EU-Angestellte und Seeleute gelten spezielle Vorschriften.
In Ihrem ersten Jahr als Steuerzahler in Dänemark wird Ihr Einkommen so umgerechnet, dass sich ein Gesamtjahreseinkommen ergibt und somit eine Einstufung in das dänische Steuersystem möglich ist. Basierend auf diesem errechneten Gesamtjahreseinkommen wird eine Gesamtjahressteuer berechnet, die dann entsprechend dem Verhältnis des Teiljahresbetrags zum Gesamtjahresbetrag reduziert wird, sodass Sie nur auf den Betrag Steuern zahlen, den Sie auch tatsächlich verdient haben.
Umrechnung in ein Gesamtjahreseinkommen
Wenn Sie am 1. August nach Dänemark ziehen und im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember (153 Tage) z. B. 100.000 DKK (netto vor Arbeitsmarktbeitrag usw.) verdienen, sieht das Ergebnis folgendermaßen aus:
Einkommen/Steuer | Betrag in DKK |
---|---|
Arbeitseinkommen/persönliches Einkommen 1.8. - 31.12 | 100.000 |
Zu versteuerndes Jahresnettoeinkommen vor Beschäftigungsfreibetrag 1.8 - 31.12 | 97.282 |
Jahresarbeitseinkommen/persönliches Jahreseinkommen 100.000 DKK x 365 Tage / 153 Tage | 238.562 |
Zu versteuerndes Jahresnettoeinkommen vor Beschäftigungsfreibetrag: 97.282 DKK x 365 Tage / 153 Tage | 232.078 |
Jährliche Staatssteuer auf 238.562 DKK | 11.052 |
Jährliche Kommunalsteuer usw. auf 238.078 DKK | 62.602 |
Teiljahressteuer (Staatssteuer): 11.052 DKK x 100.000 / 238.562 DKK | 4.633 |
Teiljahressteuer (Kommunalsteuer usw.): 62.602 DKK x 97.282 / 232.078 DKK | 26.241 |
Gesamtsteuer: 4.633 DKK + 26.241 DKK | 30.874 |
Wenn Sie Einkommen aus Dänemark haben, ohne hier zu leben, sind Sie unter Umständen in Dänemark nur beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Sie zwar Ihr dänisches Einkommen versteuern müssen, aber dennoch in einem anderen Land unbeschränkt steuerpflichtig bleiben. Einkommen in Dänemark können z. B. Gehälter oder Honorare für hier erbrachte Arbeit, Gehaltsnebenleistungen oder Rentenzahlungen sein.
Wenn Sie Immobilien in Dänemark besitzen, ohne dass Sie Ihren ständigen Wohnsitz hierher verlegt haben, sind Sie ebenfalls beschränkt steuerpflichtig und müssen Immobilienwertsteuer zahlen.
Persönlicher Freibetrag
Personen, die beschränkt steuerpflichtig sind und Gehalt/Lohn für eine in Dänemark erbrachte Arbeit beziehen, haben Anspruch auf einen persönlichen Freibetrag, wenn der Einkommenszeitraum ein ganzes Einkommensjahr umfasst. Wenn Sie weniger als ein Jahr in Dänemark beschäftigt sind, können Sie optional Ihr Einkommen in ein Gesamtjahreseinkommen umrechnen und mit Ihrem persönlichen Freibetrag verknüpfen lassen. Wenn Sie diese Option nicht wählen, müssen Sie entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen Steuern zahlen, z. B. basierend auf dem tatsächlich während Ihres Aufenthalts in Dänemark erzielten Einkommens; Ihr persönlicher Freibetrag kommt dann nicht zur Anwendung.
Wenn Sie sich Ihr Einkommen in ein Gesamtjahreseinkommen umrechnen lassen wollen, das dann mit Ihrem persönlichen Freibetrag verknüpft wird, machen Sie bitte in Rubrik 69 Ihrer Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Steuerzahler ein Häkchen. Sie können dies auch im Selbsteingabeverfahren (TastSelv) unter Ret årsopgørelsen/selvangivelsen (Steuerbescheid/Steuererklärung berichtigen) machen.
Grenzgänger usw.
Wenn Sie in einem anderen Land leben, aber in Dänemark arbeiten und regelmäßig hin- und her fahren, gelten Sie als Grenzgänger. Wenn Sie als Grenzgänger Ihr Hauptgehalt/Ihren Hauptlohn (mindestens 75 %) in Dänemark verdienen, haben Sie im gleichen Maße Anspruch auf Freibeträge für Ausgaben, die im Zusammenhang mit persönlichen und familiären Umständen entstehen (z. B. Zinsaufwendungen, Unterhaltszahlungen und Beiträge zur Arbeitslosenkasse), wie Personen, die aufgrund Ihres ständigen Wohnsitzes in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig sind.
In diesem Fall müssen Sie zusätzliche Angaben im Abschnitt Grænsegængerdata (Grenzgängerangaben) Ihres Steuerbescheids/Ihrer Steuererklärung machen. Loggen Sie sich dazu in das Selbsteingabeverfahren (TastSelv) des Steueramts ein und gehen Sie auf Ret årsopgørelse/selvangivelse (Steuerbescheid/Steuererklärung berichtigen). Bei Schwierigkeiten bei der Benutzung des Selbsteingabeverfahrens können Sie alternativ auch den Vordruck für die Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Steuerzahler verwenden (Formular Nr. 04.009 in englischer Sprache) und, falls nötig (z. B. wenn Sie keinen Steuerbescheid erhalten haben), die Ergänzung zur Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Steuerzahler (Formular Nr. 04.031 in englischer Sprache).
Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Steuerzahler (Formular Nr. 04.009, englisch)
Doppelte Haushaltsführung
Wenn Sie vorübergehend Ihren Wohnsitz in Dänemark haben und hier arbeiten und zu Hause gleichzeitig Wohnraum für Ihre Familie unterhalten, können Sie einen Freibetrag für doppelte Haushaltsführung geltend machen, vorausgesetzt, Sie sind in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig.
Der Freibetrag wird Ihnen für die ersten 12 Monate nach Ihrem Umzug nach Dänemark gewährt.
Weitere Informationen finden Sie unter Freibetrag für Reisekosten und Entfernungspauschale.
Wenn Sie mindestens ein Jahr verheiratet sind oder mit einem Lebensgefährten zusammenleben, haben Sie Anspruch auf diesen Freibetrag. Wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet sind oder mit einem Lebensgefährten zusammenleben, kann der Freibetrag anhand einer speziellen Berechnung gewährt werden. Ihr Ehepartner/Lebensgefährte muss nicht unbedingt in Dänemark steuerpflichtig sein, damit Ihnen der Freibetrag gewährt werden kann.
Für weitere juristische Informationen siehe Unsere juristischen Informationen .