Sonderregelung für ausländische Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter
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Arbeitnehmer, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen möchten, dürfen in den letzten 10 Jahren vor der Inanspruchnahme der Sonderregelung in Dänemark weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Ein Umzug nach Dänemark darf frühestens einen Monat vor dem 1. Arbeitstag erfolgen.
- Die Sonderregelung kann nur einmal in Anspruch genommen werden, die 7 Jahre können jedoch über mehrere Zeiträume verteilt werden, allerdings mit der Maßgabe, dass die für die Sonderregelung geltenden Bedingungen in jedem Zeitraum erfüllt sind. Andere Einkünfte werden gemäß den allgemeinen dänischen Steuervorschriften versteuert.
Gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung der Bedingungen während des gesamten Zeitraums
Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen gemeinsam sicher, dass die für die Sonderregelung geltenden Bedingungen stets erfüllt sind. Beide Parteien sind verpflichtet, das dänische Steueramt darüber zu informieren, wenn die Bedingungen für die Besteuerung im Rahmen der Sonderregelung nicht länger erfüllt sind.
Ein entsprechender Antrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch von einem Berater im Namen des Arbeitnehmers, der die Sonderregelung in Anspruch nehmen möchte, gestellt werden. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auch selber einreichen.
Die wichtigsten Regeln für sowohl Forscher als auch hoch bezahlte Mitarbeiter:
- Arbeitnehmer aus einem Land außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz müssen über eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügen.
- Arbeitnehmer dürfen innerhalb der letzten 10 Jahre weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Form von Arbeitsentgelt, Rentenzahlungen, Sozialleistungen oder aus unternehmerischer Tätigkeit in Dänemark erhalten haben. Allerdings gelten wenige Ausnahmen, siehe Abschnitt „Ausnahmen von der Regel der Steuerpflicht in Dänemark“.
- Die Steuerpflicht in Dänemark darf erst mit Beginn der Arbeit gemäß der Sonderregelung eintreten.
- Ein Umzug nach Dänemark darf frühestens 1 Monat vor dem ersten Arbeitstag stattfinden.
- Der Arbeitnehmer darf weder direkt noch indirekt an der Leitung oder Kontrolle des Unternehmens beteiligt sein oder auf sonstige Weise wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben. Beides gilt auch für die letzten 5 Jahre vor der Einstellung.
- Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses während der Gültigkeit der Sonderregelung darf der Zeitraum zwischen Beendigung des einen und Beginn des anderen höchstens 1 Monat betragen.
- Wenn der Arbeitnehmer mit Steuerpflicht in Dänemark einen Teil seiner Tätigkeit außerhalb Dänemarks ausübt, darf das Recht der Besteuerung von Entgelt für nicht mehr als 30 Tage auf das andere Land übergehen.
Ausnahmen von der Regel der Steuerpflicht in Dänemark
Sowohl für Forscher als auch für hoch bezahlte Mitarbeiter gilt, dass sie innerhalb der letzten 10 Jahre in Dänemark nicht steuerpflichtig gewesen sein dürfen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Arbeitnehmer, die:
- sich schon einmal aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in Dänemark aufgehalten hatten, für das die Sonderregelung galt;
- innerhalb der letzten 10 Jahre als Arbeitnehmer an einer Universität oder Forschungseinrichtung als Gastdozent o. Ä. maximal 12 Monate beschränkt steuerpflichtig waren;
- innerhalb der letzten 10 Jahre maximal 12 Monate an einer dänischen Universität oder Forschungseinrichtung in der Regel als Gastdozent tätig und unbeschränkt steuerpflichtig waren, wobei der Aufenthalt ausschließlich aus Mitteln aus dem Ausland finanziert wurde;
- steuerpflichtige Einkünfte aus Immobilien, Lizenzgebühren oder Dividenden aus Quellen in Dänemark hatten.
Nachfolgend sind die Bedingungen für Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter sowie Arbeitgeber genauer erläutert.
Forscher können die Sonderregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sowohl die Position als auch die wissenschaftlichen Qualifikationen (Ph.D.- bzw. Doktorgrad) anerkannt werden können.
Zuständig für die Entscheidung der Anerkennung sind Universitäten und bestimmte öffentliche Forschungseinrichtungen. Siehe Verordnung über die Zulassung von Forschern usw. gemäß § 48 E des dänischen Quellensteuergesetzes (BEK-Nr. 216 vom 01.03.2013) - retsinfo.dk)
Erfolgt die Einstellung an einer Einrichtung, die nicht über die notwendige Kompetenz für eine solche Entscheidung verfügt, müssen die Position und die Qualifikationen des Arbeitnehmers von Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds (Danmarks Frie Forskningsråd) anerkannt werden. Dies gilt beispielsweise für ein Arbeitsverhältnis an einem Universitätskrankenhaus oder in einem privaten Unternehmen. Vor einer Vertragsänderung ist eine erneute Anerkennung bei Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds zu beantragen.
Der Antrag muss spätestens 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Ankunft in Dänemark beginnt. Andernfalls erfüllt der Arbeitnehmer die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht. Die Anleitung zur Einreichung des Antrags finden Sie auf der Website von Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds (dff.dk - dänischer bzw. englischer Link).
Ein hoch bezahlter Mitarbeiter kann die Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von mindestens 78.000 DKK im Jahr 2025 (75.100 DKK im Jahr 2024) nach Abzug des ATP-Beitrags bezieht. Der Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung. Als Arbeitsentgelt wird das durchschnittliche Monatsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres zugrunde gelegt. Außerdem muss das Mindestentgelt vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich zugesichert sein.
Es ist zu beachten, dass nicht vertragliche zugesicherte Zahlungen, wie Boni, nicht berücksichtigt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass Urlaub ohne Entgeltfortzahlung ein Grund dafür sein kann, dass die Anforderung nach Mindestentgelt nicht erfüllt wird.
Bei der Berechnung des Entgelts für hoch bezahlte Mitarbeiter werden folgende Auszahlungen berücksichtigt:
- Laufendes Arbeitsentgelt, einschließlich Mietzulage
- Wert von frei zur Verfügung gestelltem Firmenfahrzeug, Telefon und Internetverbindung sowie der vom Arbeitgeber bezahlten Krankenversicherung
- Arbeitgeberbeitrag zu Rentenversicherungen gemäß § 53 A
Bei der Berechnung des Entgelts für hoch bezahlte Mitarbeiter werden folgende Zahlungen nicht berücksichtigt:
- Kostenlose vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft
- Zahlung von Beiträgen für Rentenversicherungen ohne Steuerpflicht
- Arbeitgeberbeitrag zu einer kollektiven Lebensversicherung
- Sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die kein A-Einkommen darstellen
- Sonstiges Entgelt, das nicht durch einen Mindestbetrag im Vertrag zugesichert ist
Bedingungen im Arbeitsvertrag
Das vereinbarte Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen gehen aus dem Arbeits- oder Entsendungsvertrag hervor. Die Inanspruchnahme der Sonderregelung setzt voraus, dass das Arbeitsentgelt als Ausgabe des Unternehmens, für das die Arbeit ausgeführt wird, buchhalterisch erfasst wird. Wurde der Arbeitnehmer von einem nicht dänischen Unternehmen entsendet, um in einer Betriebsstätte dieses Unternehmens in Dänemark tätig zu sein, muss das gesamte Arbeitsentgelt als Ausgabe dieser Betriebsstätte buchhalterisch erfasst werden.
Damit Arbeitnehmer eines Arbeitgebers die Sonderregelung in Anspruch nehmen können, muss der Arbeitgeber einer der folgenden Gruppen angehören:
- Unternehmen, Nachlass oder Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in Dänemark
- Staatliche oder kommunale Einrichtung (einschließlich Universitäten und Hochschulen)
- Unternehmen, Nachlass oder Person außerhalb Dänemarks, die eine Betriebsstätte in Dänemark unterhält und in Dänemark beschränkt steuerpflichtig ist
- Personengesellschaft, bei der alle Beteiligten steuerpflichtig sind, z. B. über eine Betriebsstätte
Das dänische Steueramt kann einen Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung frühestens 1 Monat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bearbeiten.
Der Arbeitnehmer muss über eine CPR- oder Steuer-Personennummer verfügen
Damit der Antrag bearbeitet werden kann, muss der Arbeitnehmer entweder über eine CPR-Nummer oder eine dänische Steuer-Personennummer verfügen.
- Wenn der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Landes außerhalb Skandinaviens, der EU, des EWR oder der Schweiz ist, d. h. eines Landes, für das für den Umzug nach Dänemark eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich ist, muss die CPR-Nummer beim dänischen Amt für internationale Rekrutierung und Integration (Styrelsen for International Rekruttering og Integration, SIRI) beantragt werden.
- Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Landes in Skandinavien, der EU, des EWR oder der Schweiz, wird die CPR-Nummer in der Regel bei der Anmeldung des Arbeitnehmers an einer dänischen Adresse beim Bürgerservice (Borgerservice) der Gemeinde vergeben, in der der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
- Zieht der Arbeitnehmer nicht nach Dänemark, kann er eine Steuer-Personennummer beantragen. Mehr erfahren auf unserer Seite Steuerkarte für nicht-dänische Mitarbeiter
Sobald die Steuer-Personennummer des Arbeitnehmers ausgestellt wurde, kann der Antrag für die Sonderregelung eingereicht werden.
Antrag auf Sonderregelung mit Formular 01.012 DE
Berechnung der Steuer
Arbeitsmarktbeitrag und Steuer gemäß der Sonderregelung werden auf der Grundlage des A-Einkommens des Arbeitnehmers von dem Unternehmen berechnet. Bei Anwendung der Sonderregelung können keine steuerlichen Abzüge geltend gemacht werden.
Beitragszahlungen in eine steuerpflichtige Rentenversicherung (§ 53A des dänischen Rentenbesteuerungsgesetzes (pensionsbeskatningsloven)) sind ebenfalls Teil des im Rahmen der Sonderregelungen zu versteuernden Entgelts. Der Arbeitgeber muss die Steuer und den Arbeitsmarktbeitrag einbehalten.
B-Einkommen wie kostenlose Unterkunft und kostenlose Verpflegung fallen nicht unter die Sonderregelung und werden nach den allgemeinen dänischen Steuervorschriften besteuert. Für Arbeitnehmer mit diesem Einkommen muss ein Steuerbudget (forskudsopgørelse) erstellt werden.
Arbeitnehmer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen, können wie andere Arbeitnehmer steuerfreie Freibeträge für Verpflegung, Unterkunft und Transport nach den allgemeinen dänischen Steuerregeln in Anspruch nehmen.
Steuerliche Meldung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers
Das Arbeitsentgelt wird im elektronischen Einkommensregister (eIndkomst) mit dem Einkommenstyp (Beschäftigungscode) „08“ angegeben. Der Arbeitgeber führt 8 % Arbeitsmarktbeitrag, ATP-Beitrag und 27 % A-Steuer ab. Zusätzlich zum Beschäftigungscode wird das Arbeitsentgelt in den gleichen Feldern wie bei allen anderen Arbeitnehmern registriert. Eine Steuerkarte ist nicht erforderlich.
Das Arbeitsentgelt wird für die CVR- oder USt.-ID-Nummer angegeben, unter der der Arbeitgeber registriert ist. Erfolgt die Angabe mit einer anderen CVR- oder USt.-ID-Nummer, erfolgt die Besteuerung gemäß den allgemeinen dänischen Steuervorschriften.
Das gesamte Arbeitsentgelt sowie Urlaubsgeld werden für den Zeitraum gemeldet, in dem der Arbeitnehmer die Sonderregelung in Anspruch nimmt. Wenn das Arbeitsentgelt außerhalb des Zeitraums gemeldet wird, in dem der Arbeitnehmer die Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird das Arbeitsentgelt gemäß den allgemeinen Regeln besteuert.
Hinweis: Endet das Arbeitsverhältnis, für das die Sonderregelung in Anspruch genommen wird, wird das noch ausstehende Urlaubsgeld im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gemeldet.
Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Seite Arbeitsentgelt melden (eIndkomst) - dänischer Link. Bei weiteren Fragen zur Meldung von Arbeitsentgelt bei eIndkomst können Sie sich unter Tel. +45 72 22 28 24 an das dänische Steueramt wenden.
Benötigen Sie Hilfe?
Wenn Sie weitere Hilfe zur Sonderregelung für Forscher und hoch bezahlte Mitarbeiter oder beim Ausfüllen des Online-Formulars benötigen, können Sie sich an das dänische Steueramt unter Tel. +45 72 22 27 80 wenden oder eine E-Mail an 48e-postkasse@sktst.dk schreiben.
Ein Antrag zur Inanspruchnahme der Sonderregelungen muss spätestens am 1. Mai des vierten Einkommensjahres nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Dänemark eingereicht werden. Für einen am 1. Juni 2023 eingestellten Arbeitnehmer muss der Antrag bis spätestens 1. Mai 2027 eingereicht sein.
Für Forscher in einem privaten Unternehmen oder einer Forschungseinrichtung, die nicht berechtigt ist, die wissenschaftlichen Qualifikationen sowie den Inhalt der Position anzuerkennen, ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Anerkennung von Position und Qualifikationen bei Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Dänemarks Unabhängigem Forschungsfonds (dff.dk, in dänischer und englischer Sprache).
Der Arbeitnehmer darf höchstens einen Monat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Dänemark ziehen. Dies gilt sowohl für Forscher als auch für hoch bezahlte Mitarbeiter. Wechselt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, ist darauf zu achten, dass zwischen der Beendigung des einen und dem Beginn des anderen Arbeitsverhältnisses höchstens 1 Monat vergehen darf, damit die Sonderregelung weiterhin gilt.
Ja, es ist möglich, die Sonderregelung abzumelden. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:
- Eine Abmeldung gilt immer für das gesamte Einkommensjahr.
- Soll die Regelungen später wieder in Anspruch genommen werden, müssen alle Bedingungen erneut erfüllt sein. Dies gilt auch für die Anforderung, innerhalb der letzten 10 Jahre vor einem neuen Arbeitsverhältnis nicht in Dänemark steuerpflichtig gewesen zu sein.
Ja, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Arbeitnehmer, die in den letzten 10 Jahren ein Arbeitsverhältnis in Dänemark hatten, ohne die Sonderregelung in Anspruch genommen zu haben, sind von der Sonderregelung ausgeschlossen. Die Sonderregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre keine Steuerpflicht in Dänemark bestand.
Einkünfte aus Immobilien, Dividenden oder Lizenzgebühren werden jedoch nicht berücksichtigt und schließen eine Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht aus.
Personen, die über einen Wohnsitz in Dänemark verfügen und diesen nutzen, sind in Dänemark unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie Einkünfte aus Dänemark beziehen. Diese Personen sind ebenfalls von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen.
Gastdozenten o. Ä. sind Personen, die über einen bestimmten Zeitraum an einer Universität oder Forschungseinrichtung als Gast lehrten und ähnliche Tätigkeiten ausübten. Der Begriff umfasst auch Personen, die in der Forschung tätig waren.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt von der Universität für ihre Tätigkeit als Gastdozent o. Ä. einer beschränkten Steuerpflicht unterlag, dürfen diese Tätigkeit höchstens 12 Monate lang ausgeübt haben. Überschreitet die Dauer diese 12 Monate, muss die beschränkte Steuerpflicht bei der Beurteilung der Steuerpflicht innerhalb der letzten 10 Jahre berücksichtigt werden.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt für ihre Tätigkeit als Gastdozent o. Ä. einer unbeschränkten Steuerpflicht unterlag, dürfen sich höchstens 12 Monate lang in Dänemark aufhalten. Der Aufenthalt in Dänemark musste ausschließlich aus Mitteln außerhalb Dänemarks finanziert worden sein. Bei Bezug von Einkünften in Dänemark muss die Steuerpflicht berücksichtigt werden, sodass die Sonderregelung nicht in Anspruch genommen werden kann.
Ob Boni für die Sonderregelung als Teil des Arbeitsentgelts gelten, hängt davon ab, ob der Bonus garantiert oder variabel ist.
Beispiel 1: Im Arbeitsvertrag wird der Bonus als Prozentsatz des Gewinns des Unternehmens angegeben. In diesem Fall kann der Bonus nicht angerechnet werden, da das Unternehmen das Jahresergebnis erst nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung kennt.
Beispiel 2: Der Vertrag sieht einen jährlichen Bonus von z. B. 50.000 DKK und einen Prozentsatz des Unternehmensgewinns vor. In diesem Fall werden 50.000 DKK angerechnet, da dieser Teil des Bonus laut Vertrag ein garantierter Teil des Arbeitsentgelts ist.
Das hängt von der Art der Rentenversicherung ab. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Rentenversicherung, die hier relevant sind:
- Bei Rentenversicherungen mit nicht steuerpflichtigen Beiträgen werden die Einzahlungen nicht zum A-Einkommen und damit auch nicht zum Gesamtentgelt hinzugerechnet. Auch der Eigenanteil wird niemals auf das Gesamtentgelt angerechnet.
- Bei Rentenversicherung mit steuerpflichtigen Beiträgen hingegen fallen die Einzahlungen, und das gilt für den Eigenanteil und die Einzahlung des Arbeitgebers, unter das A-Einkommen und werden zum Gesamtentgelt addiert.
Urlaub mit Entgeltfortzahlung
Erhält ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs weiterhin Arbeitsentgelt, braucht er nichts zu tun.
Urlaub ohne Entgeltfortzahlung
Wird die Entgeltfortzahlung während eines Urlaubs unterbrochen, muss der Arbeitnehmer sicherstellen, dass das tatsächlich ausbezahlte Arbeitsentgelt nicht unter den für die Sonderregelung geltenden Mindestbetrag fällt.
Beispiel 1: Ein hoch bezahlter Mitarbeiter verdient im Jahr 2025 100.000 DKK im Monat und nimmt einen Monat Urlaub ohne Entgeltfortzahlung. Das durchschnittliche Monatsentgelt für das Kalenderjahr entspricht immer noch dem Mindestbetrag, der Arbeitgeber erfüllt daher weiterhin diese Bedingung.
Beispiel 2: Im Jahr 2025 verdient ein hoch bezahlter Mitarbeiter 79.000 DKK pro Monat. Nimmt er einen Monat Urlaub ohne Entgeltfortzahlung, ist die Bedingung nicht länger erfüllt, da das durchschnittliche Monatsgehalt für das Kalenderjahr unter dem Mindestbetrag für 2025 liegt.
Bei der Feststellung, ob der Mindestbetrag erreicht wird, wird diese Auszeit nicht berücksichtigt. Im restlichen Zeitraum muss der Mindestbetrag jedoch erreicht werden.
Eine solche Auszeit führt nicht zu einer Verlängerung des Gesamtzeitraums von 7 Jahren, über den die Sonderregelung in Anspruch genommen werden kann. Elterngeld o. dgl., das in diesem Zeitraum zur Auszahlung kommt, wird gemäß den allgemeinen Regeln besteuert.
In Dänemark unterscheidet man zwischen den folgenden Auszeiten zur Kindesbetreuung: Schwangerschaftsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternzeit. Die Ausnahme betreffend das Erreichen des Mindestbetrags gilt nur für diese Auszeiten.
Für andere Auszeiten, wie z. B. Pflegeurlaub, unbezahlter Urlaub oder dergleichen, gilt die Befreiung nicht und der Mindestlohn muss für die Dauer dieser Auszeit erreicht werden.
Es gibt keine Vorschriften darüber, in welchem Ausmaß eine Tätigkeit in Dänemark ausgeübt werden muss. Eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist jedoch, dass das Recht auf Besteuerung gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr als 30 Tage innerhalb desselben Kalenderjahres auf ein anderes Land übergehen darf, wenn der Arbeitnehmer in Dänemark steuerpflichtig ist.
Ein Übergang des Besteuerungsrechts erfolgt in der Regel dann, wenn ein Arbeitgeber in dem anderen Land steuerpflichtig ist, eine Betriebsstätte erhält oder sich der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten länger als 183 Tage in dem anderen Land aufhält.
Beim Übergang des Besteuerungsrechts auf ein anderes Land sind Steuererleichterungen nach § 33 A des dänischen Bewertungsgesetzes (ligningsloven) nicht länger möglich.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist dies dem dänischen Steueramt zu melden. Nutzen Sie dazu das digitale Formular 01.012.
Wenn Sie Dänemark im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlassen, muss dies ebenfalls dem dänischen Steueramt gemeldet werden. Wir empfehlen, dass Sie sich eine Woche nach Abmeldung im Melderegister telefonisch unter +45 72 22 28 92 mit dem dänischen Steueramt in Verbindung setzen. Wenn möglich, wird dann sofort über Ihre Steuerpflicht entschieden. Außerdem erklären wir Ihnen, welche Dokumente wir benötigen.
Mehr erfahren Sie auf Wenn Sie Dänemark verlassen
Sie können keine Steuerfreibeträge innerhalb Ihres A-Einkommens (d.h. festes Lohn/Gehalt) geltend machen, wenn Sie unter die Sonderregelung fallen. Dokumentierbare Ausgaben für obligatorische, nicht-dänische Sozialbeiträge, die vor der Berechnung der dänischen Einkommenssteuer (A-Steuer) von Einkommer unter der Sonderregelung abgezogen werden können, sind jedoch ausgenommen. Solche Ausgaben müssen Sie in Rubrik 459 Ihres Steuerbescheids eintragen.
Wenn Sie andere Einkünfte beziehen, die über die Sonderregelung hinaus gehen, gelten die normalen dänischen Steuerbestimmungen.
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